23.01.2019
Sehr geehrter Herr Lorch,
hiermit ergänzen wir unseren Antrag vom 09.01.2019 und fassen ihn neu wie folgt:
Der Gemeinderat beschließt eine Veränderungssperre gem. § 14 BauG für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Industriegebiet Lachener Straße“, 3. Änderung bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens Nr. 100 „Am Obermühlweg“.
Begründung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 „Am Obermühlpfad“ beschlossen. Planungsziel ist hierbei die Rahmenbedingungen für künftige industrielle und gewerbliche Anlagen neu zu definieren. Um die beabsichtigten Planungsziele und Neufestsetzungen nicht zu gefährden, ist eine Veränderungssperre unabdingbar. Ohne Veränderungssperre können derzeit von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim Baugenehmigungen erteilt werden, die dem künftigen Planungsziel entgegen stehen. Dadurch würden Fakten geschaffen, die später nicht mehr zu korrigieren sind. Es gibt bereits konkrete Hinweise, dass sich auf mehreren Grundstücken im Plangebiet „etwas tut“. So ist in nächster Zeit mit weiteren Abrissen und Überplanungen zu rechnen. Aus gemachter Erfahrung sollte die Gemeinde vorbereitet sein und frühzeitig eine Veränderungssperre erlassen. Des weiteren unterstreicht eine Veränderungssperre den Willen der Gemeinde zur Überplanung eines Baugebiets, während eine Zurückstellung nur auf den jeweiligen Bauantrag abzielt. Eine Veränderungssperre führt zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands, da eine Einzelfallprüfung – die Abwägung, ob das jeweilige Baugesuch den Planungszielen widerspricht und eine Zurückstellung beantragt werden muss – entfällt.
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